Datenschutzgrundverordnung

Fax von der Datenschutzauskunft-Zentrale

Heute, am 01.10.2018, erhielten wir per Fax ein Schreiben der „Datenschutzauskunft-Zentrale“. Das Schreiben ist optisch erstellt wie eines der Gewerbeauskunftszentrale.

„Um Ihrer gesetzlichen Pflicht zur Umsetzung des Datenschutzes nachzukommen und die Anforderungen der seit 25.05.2018 geltenden europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) zu erfüllen“, soll der Empfänger Angaben zum Unternehmen machen und das beigefügte Formular dann eilig zurücksenden, um die „rechtzeitige Bearbeitung bis Dienstag, 02.10.2018 zu gewährleisten“.

Wir drücken es mal „Neudeutsch“ aus: ACHTUNG! #FAKENEWS!

Dieses Schreiben ist keineswegs ein offizielles Dokument einer Behörde oder Institution, sondern ein Angebot über ein „Basisschutzpaket“ welches Informationsmaterial, Formulare und Anleitungen, mit deren Hilfe man angeblich die Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung rechtskonform umsetzen kann, beinhaltet. Dieses Paket kostet 498,- Euro netto!

(Die entsprechende Textpassage ist farblich hervorgehoben)

Datenschutzauskunft-Zentrale

Datenschutzauskunft-Zentrale

Wie geht’s nun weiter?

Wer ein solches Schreiben erhalten hat, dem empfehlen wir, dieses auf keinen Fall unterschrieben zurücksenden, da sonst mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Rechnung in Höhe von 498,- Euro netto folgen wird.

Wer das Fax bereits unterschrieben und zurückgeschickt hat, sollte sich umgehend anwaltlich beraten lassen. Weitere Informationen und gegebenenfalls anwaltliche Beratung finden Sie hier.

 

Lesen Sie hier in unserem Informationsblog welche grundlegenden Anforderungen gemäß der DSGVO umgesetzt werden müssen.

Wir stehen Ihnen selbstverständlich gerne beratend zur Seite.

 

 

Datenschutzgrundverordnung

Was ist die Datenschutzgrundverordnung ( DSGVO )?

Die EU Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) ist eine neue EU-Verordnung – also eine Rechtsvorschrift, die für die gesamte Europäische Union gilt. Die Vorschrift regelt also das Datenschutzrecht – den Umgang von Unternehmen mit personenbezogenen Daten natürlicher Personen – einheitlich und europaweit.

Wann tritt die DSGVO in Kraft?

Schon im März 2016 ist die DSGVO in Kraft getreten, gilt aber erst ab dem 25. Mai 2018 unmittelbar in allen EU-Mitgliedsstaaten.

Was bedeutet das?

Viele der Vorschriften des deutschen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) gelten dann nicht mehr bzw. wird das BDSG zeitgleich neu gefasst. Das BDSG-neu ergänzt, konkretisiert und modifiziert die DSGVO. Es beinhaltet beispielsweise spezielle Regelungen im Bereich Beschäftigtendatenschutz, für Bonitätsauskünfte, das sogenannte Profiling, sowie zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten.

Hintergrund zum BDSG-neu

Die EU-DSGVO enthält sogenannte Öffnungsklauseln. Bei diesen Klauseln handelt es sich um Regelungen, die dazu führen, dass bestimmte Datenschutzthemen auf nationaler Ebene geregelt werden dürfen oder müssen. Die Öffnungsklauseln betreffen zum Beispiel die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, die Einschränkung von Betroffenenrechten oder die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten. Der deutsche Gesetzgeber hat von diesen Öffnungsklauseln umfassend Gebrauch gemacht: Das BDSG-neu ergänzt, konkretisiert und modifiziert also die DSGVO in vielen Themenbereichen.

Was ist das Ziel der DSGVO (und somit auch des BDSG-neu)

Die Datenschutzverordnung enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und vereinheitlicht das Datenschutzrecht innerhalb der EU. Bisher galten in jedem Mitgliedsstaat verschiedene Datenschutzgesetze und damit unterschiedliche Standards. Unternehmer können also zukünftig weitestgehend darauf vertrauen, dass innerhalb der EU ein überwiegend einheitliches Datenschutzrecht gilt.

Muss die EU-Verordnung nicht erst umgesetzt werden?

Die EU-Datenschutzgrundverordnung ist, wie der Name schon sagt, eine Verordnung. Verordnungen müssen die Mitgliedstaaten nicht extra in nationales Recht umsetzen. Sie gelten, anders als EU-Richtlinien unmittelbar. Allerdings haben die Mitgliedstaaten in einigen Bereichen durch die enthaltenen Öffnungsklauseln auch Gestaltungsspielräume, sodass es keine 100%ig einheitliche Rechtslage in der Europäischen Union geben wird.

Wann ist ein Datenschutzbeauftragter Pflicht?

Wenn Sie,

1. Besondere Kategorien von Daten gemäß Artikel 9 der DSGVO verarbeiten oder
2. Ihre „Kerntätigkeit“ eine „umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen“ betrifft.

Allerdings ist zu beachten, dass nach Artikel 37 Abs. 4 DSGVO ein Datenschutzbeauftragter darüber hinaus dann zu bestellen ist, wenn dies nach dem Recht der Mitgliedsstaaten vorgesehen ist.

Für wen gilt die DSGVO?

Gemäß Artikel 3 DSGVO:

1. Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit diese im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union erfolgt, unabhängig davon, ob die Verarbeitung in der Union stattfindet.

2. Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten von betroffenen Personen, die sich in der Union befinden, durch einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, wenn die Datenverarbeitung im Zusammenhang damit steht

2.1. betroffenen Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen anzubieten, unabhängig davon, ob von diesen betroffenen Personen eine Zahlung zu leisten ist;

2.2. das Verhalten betroffener Personen zu beobachten, soweit ihr Verhalten in der Union erfolgt.

3. Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen an einem Ort, der aufgrund Völkerrechts dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt.

 

DAS BEDEUTET:
Die Verordnung gilt für jede natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder in irgendeiner Art und Weise nutzt. (z.B. durch das Bereitstellen von Newsletter und Kontaktformular auf einer Website oder einem Onlineshop)

Dabei spielt es keine Rolle, ob das Unternehmen den Sitz in einem Mitgliedsstaat der EU hat oder nur die personenbezogenen Daten eines EU-Bürgers erhebt/verarbeitet (wie beispielsweise Google, Facebook, Instagram oder Whatsapp)

Was bedeutet das für mich und/oder mein Unternehmen?

Die DSGVO ändert einiges am Datenschutzrecht. In Deutschland existiert aber bereits ein recht hohes Datenschutzniveau, daher kommen auf Händler nur wenige Änderungen zu. Die Unternehmer in Deutschland, die sich schon vorher um den Datenschutz gekümmert haben, hier also im Vorteil.

1. Für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten bedarf es der Einwilligung der betroffenen Person sofern es keine Notwendigkeit der Datenverarbeitung für die Durchführung eines Vertrags oder ein legitime Interesse des Datenverarbeiters vorliegt.

2. Es dürfen nur die notwendigen und erforderlichen Daten erhoben und verarbeitet werden.

3. Daten dürfen nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht für einen anderen Zweck weiterverarbeitet werden.

4. Personenbezogene Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie sie für die Identifizierung der betroffenen Personen und für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist.

5. Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, wenn:

– Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.

– Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung.

– Die betroffene Person legt Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor.

– Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.

 

6. Das Recht auf Datenübertragbarkeit ermöglicht es, die eigenen personenbezogenen Daten zu einem anderen Anbieter „mitzunehmen“. Die betroffene Person kann von dem Datenverantwortlichen verlangen, seine personenbezogenen Daten in einem „gängigen Format“ an einen anderen Verantwortlichen weiterzugeben.

7. Verstöße gegen die EU-DSGVO können mit Bußgeldern geahndet werden. Der Bußgeldrahmen beträgt bis zu 20 Mio. EUR oder 4 Prozent des gesamten weltweiten erzielten Jahresumsatzes.

8. Auf Aufforderung der Aufsichtsbehörde müssen Datenverantwortliche die Einhaltung aller Datenschutzprinzipien nachweisen können.

9. WICHTIG!
Gemäß Artikel 12 DSGVO muss der Verantwortliche geeignete Maßnahmen treffen, um der betroffenen Person alle Informationen gemäß dem Artikel 13 und Artikel 14 und alle Mitteilungen gemäß den Artikeln 15 bis Artikel22 und Artikel 34, die sich auf die Datenverarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form zu übermitteln. Des Weiteren erleichtert der Verantwortliche der betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte gemäß den Artikeln 15 bis Artikel 22.

 

Erfahren Sie mehr über die Möglichkeit einen externen Dantenschutzbeauftragten zu bestellen.

 

Zum vollständigen Inhaltsverzeichnis der Datenschutzgrundverordnung mit passenden Verweisen zum neuen Bundesdatenschutzgesetz.

 

Wir weisen darauf hin, dass wir als Full-Service Agentur nicht dazu berechtigt sind Rechtsberatungen durchzuführen. Wenn Sie konkrete Fragen zu der Datenschutzgrundverordnung und den Auswirkungen haben, lassen Sie sich bitte von einem Fachanwalt beraten oder kontaktieren Sie Online-Dienstleister für Rechtstexte, wie beispielsweise den Händlerbund. Der obige Blogbeitrag stellt lediglich die bereits öffentlich zur Verfügung stehenden Informationen zusammen.

 

Das Corporate Design – Unternehmens-Erscheinungsbild – bezeichnet einen Teilbereich der Corporate Identity – Unternehmens-Identität – und thematisiert das gesamte, einheitliche und visuelle Erscheinungsbild eines Unternehmens. Corporate Design, kurz CD, findet insbesondere Anwendung bei der Gestaltung und Entwicklung von Firmenzeichen (Unternehmenssignet, Hausschrift und -farben), Internetauftritten, Werbemitteln und Produkt- oder Verpackungsdesign.

Kurz gesagt: Das Corporate Design definiert ein einheitliches Erscheinungsbild des Unternehmens in der Öffentlichkeit, mit dem Ziel ein möglichst positives Image mit hohem Wiedererkennungswert zu erschaffen.

Bei der Entwicklung des Corporate Design existiert ein wichtiger und unverhandelbarer Grundsatz: „Form follows function“ (FFF). Das bedeutet, der Wiedererkennungswert darf nicht in Konflikt zum praktischen Nutzen stehen! Eine Hausschrift beispielsweise, die zwar extravagant, aber nicht lesbar ist, determiniert das eigene Image schon bei der Entwicklung des CD.

Getreu dem Axiom: „Man kann nicht nicht kommunizieren!“ (Paul Watzlawick) sind bei der Entwicklung und Gestaltung eines guten Corporate Design einige Erfolgsfaktoren zu beachten, die sowohl psychologische, als auch Aspekte der Ästhetik und Kommunikationswissenschaft beinhalten. Für den ersten Eindruck gibt es keine zweite Chance!

 

Einleitend ein kleines Beispiel aus unserer Arbeit:

Sie sind auf der Suche nach einer luxuriösen Herrenuhr. Sie durchstöbern die namhaften Onlineshops der Juweliere und Anbietern von Herrenuhren im höheren Preissegment. Sicherlich würden Sie sich an einen Onlineshop erinnern, der eine facettenreiche Farbgestaltung in Pink und Rosa aufweist, allerdings ist dieses CD nicht Zielgruppenorientiert. Die Herrenuhr ist und bleibt in allen Onlineshops ein Zeitmessgerät, aber der Großteil ihrer Zielgruppe wird eher ein schlichtes, möglicherweise sogar Understatement, Design mit dunklen Farben und einer oder maximal zwei Eyecatcher-Farben erwarten.

Die oben angesprochene Aufgabe – Wiedererkennungswert – muss nämlich ebenfalls um den Faktor Produkt erweitert werden. Sie müssen die Attribute Ihrer Produkte berücksichtigen und einschätzen, ob Ihre Kunden die gleichen Attribute mit diesem Produkt in Verbindung bringen.

Die Identität Ihres Unternehmens braucht:

  • Wiedererkennungswert
  • Zielgruppenorientierung
  • Authentizität

Die folgenden allgemeinen Tipps sollen Ihnen dabei helfen, ein Corporate Design zu entwerfen, das sowohl ein geeignetes Maß an Wiedererkennungswert erzeugt und zugleich die Attribute Ihrer Produkte und das gewünschte Image Ihres Unternehmens berücksichtigt.

 

Konkrete Ziele für die Entwicklungsphase

Definieren Sie im Vorfeld welche Emotionen und Assoziationen Sie mit Ihrem CD erzeugen wollen und gleichen Sie diese mit Ihrer Zielgruppe und Ihren Produkten ab, um festzustellen, ob sich diese miteinander vereinen lassen. Bedenken Sie auch: Wir sind alle nur Menschen und Menschen haben Vorurteile. Diese, manchmal auch unbewussten Vorurteile, können Sie sich im besten Fall zunutze machen. Sie sollten jedoch darauf achten, dass Ihnen Vorurteile Ihrer Zielgruppe niemals zum Verhängnis werden.

 

Kopieren heiß verlieren

Die Konkurrenz im Auge zu behalten ist notwendig, aber auch wenn Ihnen ein Corporate Design noch so gut gefällt, lautet die Devise: Niemals kopieren, denn dadurch verliert Ihr Unternehmen ihre Authentizität und im schlimmsten Fall bemerken das auch Ihre Kunden. Denn: Ein Kunde von Ihnen ist potentiell auch ein Kunde Ihres direkten Mitbewerbers. Wir beraten Sie gerne zu konkurrenzfähigem aber authentischem Design.

 

Keep it simple

Insbesondere Ihr Logo aber auch andere Features Ihres CD müssen einfach zu erkennen und vor allem einfach zu merken sein. Das schönste und aufwendigste Logo bringt Ihnen gar nichts, wenn Ihre Zielgruppe es sich nicht merken kann, denn das ist der einzige Grund wieso man ein Logo benötigt. Frei nach dem Motto: „Ein Bild sagt mehr als tausend Worte“ ist ein Logo nur dazu da, weil sich der Mensch Bilder leichter merkt als Zeichenfolgen.

 

Es kommt eben doch auf die Größe an

Logos und Hausschriften sollten in allen Kontexten gut lesbar sein. Aber: Die Textgröße, der Abstand der Buchstaben zueinander und auch die Kompatibilität der Farben zueinander muss gewährleistet sein, damit bei Ihrer Zielgruppe nicht ein unbehagliches Gefühl entsteht. Jeder kennt dieses Phänomen, dass ein Wort oder ein Logo schon auf den ersten Blick als nicht ansprechend empfunden wird. In vielen Fällen liegt das an den Proportionen und der Kombination von „harten Buchstaben“ (X, Y, K, T, P usw.)

 

Keine multiplen Persönlichkeiten

Verfügt Ihr Unternehmen über mehrere Marken, möglicherweise sogar im gleichen Marktsegment, ist unbedingt darauf zu achten, dass sich die Marken nicht gegenseitig kannibalisieren, sondern genügend eigene Persönlichkeit besitzen, um zu koexistieren.
Eine schlechte Erfahrung mit einem Produkt der einen Marke oder gar festgestellte Qualitätsunterschiede der Marken untereinander, führen sonst zu einer Urteils-Projizierung des Kunden auf Ihr gesamtes Markensortiment.

 

Vorsicht ist besser als Nachsicht…und günstiger

Beachten Sie bei der Erstellung Ihres CD insbesondere aber bei der Entwicklung eines Logos auf die rechtliche Situation in Deutschland. Nicht jede Schriftart, die Sie im Internet finden, darf für ein Firmenlogo frei verwendet werden. Die Schutzrechte des Urhebers müssen beachtet und gegebenenfalls die Erlaubnis zur kommerziellen Verwendung der Schriftart eingeholt werden. Ach Farbkombinationen, als Bestandteil des Corporate Design für Produkte eines Unternehmens, können geschützt sein. Informieren Sie sich also umfassend vor der Veröffentlichung und kommerziellen Nutzung eines Logos.

 

Schützen was gut ist, wenn es geht

In Deutschland besteht grundsätzlich die Möglichkeit gewisse Schutzrechte für geistiges Eigentum anzumelden. Dazu zählen grundsätzlich Marken, Gebrauchsmuster, Patente und der Designschutz. Diese Schutzrechte können bei dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) und dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) angemeldet werden.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass nicht jeder Produkt- oder Unternehmensname, den man anmeldet, auch zur Eintragung beispielsweise als Marke führt. Beachten Sie hierfür insbesondere das deutsche Markengesetz.

Marken, die „[…] ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,[…]“ sind von der Eintragung ausgeschlossen. (§ 8 Abs. 1 i.V.m Abs 2 Nr. 2 MarkenG.)

 

Als Full-Service E-Commerce Agentur begleiten wir regelmäßig Unternehmen, die für neue Geschäftsfelder oder Produkte Markenanmeldungen vornehmen möchten. Gerne unterstützen wir Sie von der ersten Idee an bei der Entwicklung Ihrer Firmen-Identität und begleiten den Entstehungsprozess bis zum fertigen Design.
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emedia3 E-Commerce-Leitfaden, Kooperation, Formular

Der Online-Handel in Deutschland boomt. Der Anteil des Onlineumsatzes am gesamten Einzelhandelsvolumen wächst kontinuierlich. Daher ist es verständlich, dass junge Unternehmen in diesen Bereich vordringen und existierende Unternehmen ihre Position sichern wollen.

Mit unserem neuen E-Commerce-Leit­fa­den möch­ten wir Sie bei der Kon­kre­ti­sie­rung Ih­res Be­darfs und Ih­rer An­for­de­run­gen an ein modernes E-Commerce-System un­ter­stüt­zen. Auf die­ser Ba­sis er­ar­bei­ten wir für Sie und mit Ih­nen gemeinsam die op­ti­ma­le Stra­te­gie für Ih­r Busi­ness und das erste Briefing, damit auch Sie ein schönes Stück vom Kuchen abbekommen.

Zum E-Commerce-Leitfaden

Diesel-Fahrverbot: Onlinehandel und Zustellfahrzeuge

Fahrverbote für Diesel-Fahrzeuge in Innenstädten sind grundsätzlich erlaubt. Die Richterinnen und Richter des obersten deutschen Verwaltungsgerichts halten Fahrverbote für zulässig, verweisen aber zugleich auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Diesel-Fahrzeuge mit der Abgasnorm Euro 4 oder schlechter, müssen am ehesten mit einem Fahrverbot rechnen. Autos mit Euro-5-Dieselmotor dürfte das erst später drohen.

Städte und Kommunen dürfen das Fahrverbot grundsätzlich ohne Regelung des Bundes erteilen. In der Ausgestaltung der Fahrverbote sind auch Ausnahmeregelungen vorgesehen, denn durch dieses Diesel-Verbot in Innenstädten wären auch die Zustellfahrzeuge von DHL, Hermes, UPS und Co. betroffen, sofern diese mit Dieselmotoren ausgestattet sind und keine Euro-6 erfüllen.

Fazit:

Als Onlinehändler bleibt nur die Hoffnung, dass die Kommunen und Städte eine Fahrverbots-Regelung ausarbeiten, die Lieferfahrzeuge nicht betrifft. Aus mehreren unbestätigten Quellen erfährt man, dass die Ausarbeitung und Umsetzung eines Fahrverbotes etwa 6 – 10 Monate in Anspruch nimmt. Zu diesem Zeitpunkt befinden wir uns mitten im (Vor-)Weihnachtsgeschäft. Eine unzureichende Regelung würde den Handel erheblich treffen.

Zahlungsart Nachnahme

Die Gebühr für die Nutzung des Nachnahme-Services der Deutschen Post DHL Group ist bisher in zwei Komponenten aufgeteilt: Zum einen das Nachnahmeentgelt und zum anderen zusätzlich ein Übermittlungsentgelt. Ab kommenden Donnerstag, den 01.03.2018, gibt es hier eine wichtige Neuerung, die auch Auswirkungen auf die Abläufe im Shop hat.

Zum 1. März 2018 wird diese Aufteilung abgeschafft.

Ab dann beträgt die einheitliche Nachnahmegebühr für den Händler 5,60 € (zzgl. gesetzl. MwSt.). Diese Gebühr für die Zahlungsart Nachnahme wird zusätzlich zum jeweiligen Paketpreis erhoben. Diese Änderung für den Nachnahme-Service macht eine Änderung der Gebühren – etwa im Bestellprozess und in den Rechtstexten des Onlineshops – erforderlich.

Produktdarstellung im Onlineshop, E-Commerce

Die richtige Produktdarstellung im Onlineshop entscheidet darüber, ob aus einem Besucher auch ein Kunde wird. Diese Entscheidung wird zu einem wesentlichen Teil von Emotionen beeinflusst. Die visuelle Präsentation des Produktes muss also, genau wie der Produkttext auch, den Kunden sachlich über die Qualität und die Beschaffenheit des Produktes informieren und gleichzeitig den bekannten „guten Eindruck“ hinterlassen. Aber für einen erfolgreichen Kaufabschluss im Onlineshop braucht es mehr als nur Produktkompetenz.

Am 19.03.2018 von 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr referieren die Experten von SellerBoost und Händlerbund im ArcusPark Leipzig über die richtige Produktdarstellung im Onlineshop.
https://en.xing-events.com/produktdarstellung-leipzig.html

Sollte es Ihnen nicht möglich sein nach Leipzig zu fahren, kontaktieren Sie uns gerne und erfahren Sie von unseren E-Commerce-Experten worauf es bei der richtigen Produktdarstellung und der Gestaltung der Customer Journey ankommt.

emedia3 E-Commerce-Blog, Full Service Agentur

In unserem neuen Blog informieren wir Sie über allen Themen rund um neue Entwicklungen, Trends und Anforderungen an Onlineshops. Manchmal reicht schon eine Anregungen, ein Tipp oder ein kleiner Impuls um neuen Schwung ins E-Commerce Business zu kriegen oder um auf bestehenden Erfolgen auszubauen.

Unser Agentur-Blog ist hilfreich, präsent und unterhaltsam, aber auch im gleichen Maße kritisch. Er ist die konsequente Weiterentwicklung unserer mehr als 10 jährigen soliden Erfahrung in der E-Commerce-Branche und nicht nur das bloße Ergebnis von Mitarbeitern, die scheinbar zu viel Zeit haben.

Wir halten Sie auf dem Laufenden – und wie immer gilt: Sprechen Sie uns gerne direkt an.